Disziplinargerichtsbarkeit
- Disziplinargerichtsbarkeit
Disziplinargerichtsbarkeit,
besondere
Verwaltungsgerichtsbarkeit im Rahmen des formellen
Disziplinarrechts. In
Deutschland sieht die
Bundesdisziplinarordnung (BDO) für die
Beamten des Bundes eine zweistufige Disziplinargerichtsbarkeit vor: Disziplinargericht 1.
Instanz ist das
Bundesdisziplinargericht (Sitz:
Frankfurt am Main), das in Kammern mit örtlichem Zuständigkeitsbereich entscheidet (§ 42 BDO). Die Kammern sind mit dem Vorsitzenden und zwei Beamtenbeisitzern besetzt; einer der Beisitzer soll der Laufbahngruppe und möglichst dem Verwaltungszweig des beschuldigten Beamten angehören. Rechtsmittelinstanz ist das
Bundesverwaltungsgericht (Sitz:
Berlin, wird nach
Leipzig verlegt), dessen Disziplinarsenate in der Regel aus drei richterlichen und zwei weiteren Mitgliedern bestehen. In den Ländern sind in der Regel das Verwaltungsgericht 1. Instanz, das
Oberverwaltungsgericht (
Verwaltungsgerichtshof) 2. Instanz der Disziplinargerichtsbarkeit. Die Richter der Disziplinargerichtsbarkeit sind ebenso wie andere Richter unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. - Für
Richter bestehen eigene, ausschließlich mit Berufsrichtern besetzte
Dienstgerichte.
Die Disziplinargerichtsbarkeit für
Soldaten wird durch die
Wehrdienstgerichte ausgeübt (Rechtsgrundlage §§ 62 ff. Wehrdisziplinarordnung). Als solche sind erstinstanzlich Truppendienstgerichte eingerichtet, deren Kammern mit einem Berufsrichter als Vorsitzendem und zwei ehrenamtlichen Beisitzern (davon einer in der Dienstgradgruppe des Beschuldigten) besetzt sind. Rechtsmittelinstanz ist das Bundesverwaltungsgericht, dessen Wehrdienstsenate ihren Sitz in
München haben.
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Dis|zi|pli|nar|ge|richts|bar|keit, die: besondere, mit den Angelegenheiten des Disziplinarrechts befasste Gerichtsbarkeit.
Universal-Lexikon.
2012.
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